Umsatzsteuerschuld trotz unvollständiger Rechnung

Fehlende Pflichtangaben in einer Rechnung schützen nicht davor, die darin ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen zu müssen.

Auch wenn eine Rech­nung nicht alle gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Anga­ben ent­hält, ist der aus­stel­len­de Unter­neh­mer ver­pflich­tet, die dar­in aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er an das Finanz­amt zu zah­len. So hat der Bun­des­fi­nanz­hof über Rech­nun­gen zu nicht aus­ge­führ­ten Leis­tun­gen geur­teilt, die der Emp­fän­ger zwar zum Vor­steu­er­ab­zug ver­wen­det hat­te, in denen aber neben dem Lie­fer­zeit­punkt auch die fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer fehl­te.