Verfassungsbeschwerde zum Kilometersatz bei Dienstreisen

Ob die unterschiedlichen pauschalen Erstattungssätze für Dienstreisen verfassungsgemäß sind, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht prüfen.

Beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ist jetzt eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de anhän­gig, die die unter­schied­li­chen Kilo­me­ter­sät­ze bei Dienst­rei­sen betrifft: Wäh­rend Beam­ten und Ange­stell­ten im öffent­li­chen Dienst ihr Auf­wand nach den Lan­des­rei­se­kos­ten­ge­set­zen pau­schal erstat­tet wird, gel­ten für alle ande­ren Arbeit­neh­mer die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en (LStR). In den LStR ist ein pau­scha­ler Satz von 0,30 Euro pro Kilo­me­ter vor­ge­se­hen, wäh­rend zumin­dest eini­ge Bun­des­län­der in ihren Rei­se­kos­ten­ge­set­zen eine Pau­scha­le von 0,35 Euro vor­se­hen.

Gegen die­se Ungleich­be­hand­lung wen­det sich nun der Beschwer­de­füh­rer. Der Aus­gang des Ver­fah­rens ist jedoch völ­lig offen, weil die Pau­scha­len nicht abgel­tend sind, son­dern nur Ver­ein­fa­chungs­cha­rak­ter haben. Es steht also jedem Arbeit­neh­mer frei, höhe­re Kos­ten nach­zu­wei­sen. Trotz­dem bleibt zu hof­fen, dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hier für mehr Klar­heit und Ein­heit­lich­keit im Steu­er­recht sorgt.