Steuervereinfachungsgesetz 2011 vor der Verabschiedung

Der Bundestag hat das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen und dabei einige Änderungen daran vorgenommen.

Am 9. Juni 2011 hat der Bun­des­tag das Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 beschlos­sen und an den Bun­des­rat über­wie­sen. Gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf wur­den dabei noch zahl­rei­che Ände­run­gen in das Gesetz auf­ge­nom­men, die hier für Sie zusam­men­ge­fasst sind. Einen aus­führ­li­chen Bei­trag mit allen durch das Gesetz vor­ge­se­he­nen Ände­run­gen im Steu­er­recht lesen Sie in einer der nächs­ten Aus­ga­ben, sobald das Gesetz in sei­ner end­gül­ti­gen Fas­sung vor­liegt.

  • Krank­heits­kos­ten: Wegen der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs, die nicht mehr zwin­gend ein amts­ärzt­li­ches Attest für den Abzug von Krank­heits­kos­ten vor­sieht, wird nun im Gesetz fest­ge­schrie­ben, wie der Nach­weis zu erfol­gen hat, damit die Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt wer­den.

  • Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge: Die Bei­trags­er­stat­tun­gen aus einer Basis­kran­ken­ver­si­che­rung oder Pfle­ge­ver­si­che­rung sowie steu­er­freie Zuschüs­se zu sol­chen Ver­si­che­run­gen wer­den mit den gezahl­ten Bei­trä­gen ver­rech­net. Fal­len die Erstat­tun­gen oder Zuschüs­se höher aus als die Bei­trä­ge, wird der Über­hang dem Ein­kom­men zuge­schla­gen.

  • Kin­der­frei­be­trag: Die Vor­schrif­ten zur Über­tra­gung der steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge für Kin­der von geschie­de­nen oder dau­ernd getrennt leben­den Eltern wer­den ver­ein­facht.

  • Ehe­gat­ten­be­steue­rung: Statt der geplan­ten Tarif­min­de­rungs­re­ge­lung wird ein Wahl­recht zwi­schen Ein­zel- und Zusam­men­ver­an­la­gung ein­ge­führt. Bei der Ein­zel­ver­an­la­gung wer­den Son­der­aus­ga­ben, außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen etc. dem­je­ni­gen Ehe­part­ner zuge­ord­net, der sie wirt­schaft­lich getra­gen hat.

  • Kapi­tal­ein­künf­te: Kapi­tal­ein­künf­te, die der Abgel­tungs­teu­er unter­lie­gen, wer­den zukünf­tig nicht mehr bei der Berech­nung der zumut­ba­ren Belas­tung für außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen und des Höchst­be­trags für den Spen­den­ab­zug ein­be­zo­gen.

  • Stif­tun­gen: Recht­lich unselbst­stän­di­ge Stif­tun­gen wer­den beim Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zug mit recht­lich selbst­stän­di­gen Stif­tun­gen gleich­ge­stellt.

  • Daten­über­mitt­lung: Bei der voll­elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung von Steu­er­da­ten wird eine obli­ga­to­ri­sche Authen­ti­fi­zie­rung des Daten­über­mitt­lers vor­ge­schrie­ben.

Nicht in das Gesetz auf­ge­nom­men wur­den unter ande­rem die Anträ­ge, den seit fast 30 Jah­ren unver­än­der­ten Behin­der­ten­pausch­be­trag anzu­he­ben und auf Beher­ber­gungs­leis­tun­gen wie­der den vol­len Umsatz­steu­er­satz zu erhe­ben. Jetzt muss dem Gesetz nur noch der Bun­des­rat zustim­men, der am 8. Juli 2011 über das Gesetz bera­ten will. Sicher ist die Ver­ab­schie­dung des Geset­zes aller­dings noch nicht: Die Län­der stö­ren sich vor allem an der geplan­ten zwei­jäh­ri­gen Steu­er­erklä­rung und an der Baga­tell­gren­ze für ver­bind­li­che Aus­künf­te.