Teilwertabschreibung auf Fondsanteile

Nach der Teilwertabschreibung auf Aktien gibt es jetzt auch Vorgaben für eine Teilwertabschreibung auf Fondsanteile im Anlagevermögen.

Das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs, dass Teil­wert­ab­schrei­bun­gen auf bör­sen­no­tier­te Akti­en im Anla­ge­ver­mö­gen grund­sätz­lich mög­lich sind, wen­det die Finanz­ver­wal­tung jetzt auch auf Antei­le an Akti­en­fonds an. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass das Fonds­ver­mö­gen zu min­des­tens 51 % aus bör­sen­no­tier­ten Akti­en besteht. Außer­dem muss der Rück­nah­me­preis zum Bilanz­stich­tag um min­des­tens 40 % oder an die­sem und dem vor­her­ge­hen­den Bilanz­stich­tag um min­des­tens 25 % unter die Anschaf­fungs­kos­ten gesun­ken sein, damit eine vor­aus­sicht­lich dau­ern­de Wert­min­de­rung vor­liegt.