Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben

Wer die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte UStIdNr verwendet, hat keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb.

In der Regel kann ein Käu­fer die für den inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb geschul­de­te Umsatz­steu­er als Vor­steu­er abzie­hen, wenn er den Gegen­stand für sein Unter­neh­men bezieht und zur Aus­füh­rung von Umsät­zen ver­wen­det, die den Vor­steu­er­ab­zug nicht aus­schlie­ßen. Das gilt aller­dings nicht, wenn er gegen­über dem Lie­fe­rer die von einem ande­ren EU-Mit­glied­staat erteil­te USt­IdNr ver­wen­det, weil der inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerb dann als im Gebiet die­ses Mit­glied­staa­tes bewirkt gilt. Die­se Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs hat die Finanz­ver­wal­tung jetzt in die Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en über­nom­men.