Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Der Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung und lässt jetzt auch Prozesskosten zum Steuerabzug zu.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in einem wich­ti­gen Punkt sei­ne Recht­spre­chung grund­le­gend geän­dert: Die Kos­ten eines Zivil­pro­zes­ses sind jetzt als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzieh­bar, soweit sie nicht von einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung erstat­tet wer­den. Frü­her argu­men­tier­te der Bun­des­fi­nanz­hof, die Kos­ten sei­en nicht zwangs­läu­fig, da der Klä­ger schließ­lich nicht zu einer Kla­ge gezwun­gen sei, und der Beklag­te könn­te das Kos­ten­ri­si­ko durch ein sofor­ti­ges Aner­kennt­nis aus­schlie­ßen.

Dass die­se Sicht­wei­se etwas rea­li­täts­fremd ist, hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt ein­ge­se­hen. Die neue Argu­men­ta­ti­on lau­tet, dass jemand, der sein Recht durch­set­zen will, nicht Selbst­jus­tiz üben kann. In einem Ver­fas­sungs­staat muss er zwin­gend den Rechts­weg beschrei­ten, womit die Pro­zess­kos­ten zwangs­läu­fig ent­ste­hen. Eine Ein­schrän­kung macht der Bun­des­fi­nanz­hof jedoch: Nur wenn die Pro­zess­füh­rung eine gewis­se Aus­sicht auf Erfolg hat und damit nicht mut­wil­lig erscheint, ist der Steu­er­ab­zug zuläs­sig.

Der vor­sit­zen­de Rich­ter des Senats, der das neue Urteil gespro­chen hat, hat in einem Kom­men­tar dazu bereits dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sich die­se Argu­men­ta­ti­on auch auf die Pro­zess­kos­ten aus Ver­wal­tungs-, Sozi­al- und Finanz­ge­richts­ver­fah­ren sowie aus Straf­pro­zes­sen über­tra­gen lässt.