325-Euro-Falle

Löhne für Aushilfskräfte können zu einer Falle bei Sozialversicherungsbeiträgen werden.

Zah­len Sie Ihren 325-Euro-Kräf­ten monat­lich den vol­len Betrag aus, so kön­nen Sie eine böse Über­ra­schung erle­ben. Stellt näm­lich der Prü­fer des Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gers fest, dass Sie Ihren ande­ren Mit­ar­bei­tern Weih­nachts- und Urlaubs­geld zah­len, nicht aber Ihren Aus­hil­fen, so wer­den die Prü­fer die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Aus­hil­fen hier­auf einen Anspruch haben. Das folgt aus dem Gleich­be­hand­lungs­grund­satz.

Es kommt hin­sicht­lich der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht nicht dar­auf an, ob die Zah­lun­gen erfol­gen. Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ent­ste­hen kraft Geset­zes, nicht kraft Ver­ein­ba­rung. Die Fol­ge ist, es fal­len zusätz­li­che Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an, auch mit der Lohn­steu­er­frei­heit kann es dann vor­bei sein. Es besteht nur eine Kor­rek­tur­mög­lich­keit: Die Aus­hil­fen neh­men unbe­zahl­ten Urlaub. Die­sen müs­sen die Aus­hil­fen schrift­lich bean­tra­gen. Das Urlaubs­ge­such soll­ten Sie zur Per­so­nal­ak­te neh­men.