Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Das Kündigungsschutzgesetz gilt zwar nicht für Kleinbetriebe, soziale Belange müssen bei der Kündigung aber trotzdem berücksichtigt werden.

Das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz gilt nicht für Klein­be­trie­be mit bis zu 5 Mit­ar­bei­tern. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat aber ent­schie­den, dass auch bei einem Klein­be­trieb sozia­le Belan­ge bei der Kün­di­gung zu berück­sich­ti­gen sind.

Das Gericht erklär­te die Kün­di­gung eines älte­ren Mit­ar­bei­ters, der 18 Jah­re lang im Betrieb tätig war, für unwirk­sam, weil 2 jün­ge­re Kol­le­gen eine wesent­lich kür­ze­re Zeit im Betrieb tätig waren. Nach Auf­fas­sung des Bun­des­ar­beits­ge­richts hat­te der Arbeit­ge­ber das “erfor­der­li­che Min­dest­maß an sozia­ler Rück­sicht­nah­me” außer acht gelas­sen.

Beach­ten Sie, eine Ver­jün­gung der Mit­ar­bei­ter in Ihrem Betrieb kön­nen Sie dadurch errei­chen, wenn Sie die Vor­tei­le des Alters­teil­zeit­ge­set­zes, ins­be­son­de­re des Block­mo­dells, nut­zen. Ihnen ent­ste­hen kei­ne zusätz­li­chen Kos­ten, wenn Sie bei­spiels­wei­se auf den frei wer­den­den Arbeits­platz einen über­nom­me­nen Aus­zu­bil­den­den oder einen Arbeits­lo­sen beschäf­ti­gen. Die anfal­len­den Kos­ten über­nimmt in die­sem Fall das Arbeits­amt. Hier erhal­ten Sie auch eine Bera­tung zu den Geset­zes­vor­schrif­ten. Zu den Aus­wir­kun­gen auf die Ver­sor­gungs­be­zü­ge des aus­schei­den­den Mit­ar­bei­ters ertei­len die Ver­si­che­rungs­äm­ter oder die Ren­ten­be­ra­ter der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger.