Spitzensteuersatz ist kein Grund für eine Vorweganforderung

Das Finanzamt darf eine Steuererklärung nicht allein deswegen vorweg anfordern, weil der Steuerzahler mit seinem Einkommen voraussichtlich unter den Spitzensteuersatz fällt.

Wenn das Finanz­amt die Steu­er­erklä­rung eines Steu­er­zah­lers im Rah­men einer Vor­weg­an­for­de­rung frü­her anfor­dert, muss sie dies gut begrün­den kön­nen, denn die Vor­weg­an­for­de­rung ver­langt eine Ermes­sens­ent­schei­dung im Ein­zel­fall. Nur weil ein Steu­er­zah­ler bis­her den Spit­zen­steu­er­satz zah­len muss­te, darf das Finanz­amt jedoch kei­ne Steu­er­erklä­rung vor­weg anfor­dern. Die­se Begrün­dung sei eben gera­de kei­ne im Ein­zel­fall begrün­de­te Ermes­sens­ent­schei­dung, meint das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf.