Zuwendung der ehemaligen Konzernmutter als Arbeitslohn

Auch wenn die ehemalige Konzernmutter nicht mehr zu den verbundenen Unternehmen zählt, sind Zuwendungen an die Arbeitnehmer keine Schenkung sondern Arbeitslohn.

Nach­dem eine GmbH alle Antei­le an einer Toch­ter­ge­sell­schaft ver­kauft hat­te, zahl­te sie meh­re­ren Mit­ar­bei­tern der ehe­ma­li­gen Toch­ter­ge­sell­schaft aus Anlass des Ver­kaufs einen Geld­be­trag aus. Die­se als Schen­kung gedach­te Zah­lung wer­te­te das Finanz­amt als steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn und hat die­se Ansicht vom Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf bestä­tigt bekom­men: Wären die Mit­ar­bei­ter nicht Arbeit­neh­mer der ehe­ma­li­gen Toch­ter­ge­sell­schaft gewe­sen, hät­ten sie schließ­lich auch die Zuwen­dung nicht erhal­ten. Damit sei die Zah­lung im wei­tes­ten Sin­ne eben­falls ein Ergeb­nis der Arbeits­leis­tung der Mit­ar­bei­ter. Damit kön­nen also auch die Zuwen­dun­gen Drit­ter als Arbeits­lohn gel­ten.