Essen auf Rädern ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Weil die Leistung nicht im Haushalt des Steuerzahlers erbracht wird, ist Essen auf Rädern nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter stand vor der Fra­ge, ob Essen auf Rädern als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung oder nur als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar ist. Es han­delt sich nicht um eine haus­halts­na­he Dienst­leis­tung, meint das Gericht, weil die Leis­tung nicht im Haus­halt des Steu­er­zah­lers erbracht wird, und das sei nun ein­mal laut Gesetz zwin­gend not­wen­dig. Zwar hat das Gericht die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, aller­dings in ers­ter Linie aus einem ande­ren Grund, sodass der Bun­des­fi­nanz­hof wohl kaum eine ande­re Sicht­wei­se ver­tre­ten wird.