Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren

Anders als bei börsennotierten Aktien und Aktienfonds ist bei festverzinslichen Wertpapieren in der Regel keine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung möglich.

Nach­dem die Teil­wert­ab­schrei­bung wegen einer Wert­min­de­rung auf Akti­en und Akti­en­fonds mitt­ler­wei­le geklärt ist, hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof nun mit fest­ver­zins­li­chen Wert­pa­pie­ren aus­ein­an­der­ge­setzt. Hier sei eine Teil­wert­ab­schrei­bung unter den Nenn­wert der Papie­re allein wegen gesun­ke­ner Kur­se in der Regel nicht zuläs­sig. Der gesun­ke­ne Kurs spie­ge­le kei­ne vor­aus­sicht­lich dau­ern­de Wert­min­de­rung wie­der, sofern sich im Kurs nicht ein Risi­ko hin­sicht­lich der Rück­zah­lung abbil­det, denn die Papie­re sind am Ende der Lauf­zeit schließ­lich mit ihrem Nenn­wert rück­zahl­bar. Die­ses Teil­wert­ab­schrei­bungs­ver­bot gilt auch dann, wenn die Wert­pa­pie­re nicht im Anla­ge-, son­dern im Umlauf­ver­mö­gen gehal­ten wer­den.