Vorsteuerabzug aus Reisekosten

Für den Vorsteuerabzug aus Reisekosten bestehen inzwischen klare Regeln.

Für den Vor­steu­er­ab­zug aus Rei­se­kos­ten bestehen inzwi­schen kla­re Regeln. Die fol­gen­den vier Mög­lich­kei­ten bestehen für den Vor­steu­er­ab­zug:

  1. Ein Unter­neh­mer kann aus Rech­nun­gen für Über­nach­tun­gen den Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch neh­men, wenn die Rech­nung auf das Unter­neh­men aus­ge­stellt ist.

  2. Ein Unter­neh­mer kann aus Ver­pfle­gungs­kos­ten, die durch Rech­nun­gen belegt sind, einen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen.

  3. Ein Unter­neh­men kann aus einer Über­nach­tungs­rech­nung eines Mit­ar­bei­ters den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen, wenn die Rech­nung auf das Unter­neh­men aus­ge­stellt ist.

  4. Aus Klein­be­trags­rech­nun­gen kann der Vor­steu­er­ab­zug auch dann gewährt wer­den, wenn dar­in der Unter­neh­mer nicht bezeich­net ist.

Einen Vor­steu­er­ab­zug aus Rei­se­kos­ten­pausch­be­trä­gen, Fahrt­kos­ten und Umzugs­kos­ten lässt die Finanz­ver­wal­tung wei­ter­hin nicht zu.