Gericht hält Sanierungsklausel trotz EU-Verbots für zulässig

Trotz des Verbots durch die EU-Kommission sieht das Finanzgericht Münster in der Sanierungsklausel keine unzulässige Beihilfe, weil die Regelung allen Betrieben offensteht.

Von der EU-Kom­mis­si­on wur­de Deutsch­land ver­pflich­tet, die Sanie­rungs­klau­sel rück­wir­kend wie­der auf­zu­he­ben, weil die Kom­mis­si­on dar­in eine unzu­läs­si­ge Bei­hil­fe sieht. An die­ser Ein­schät­zung hat das Finanz­ge­richt Müns­ter erheb­li­che Zwei­fel und hat daher dem Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung eines Unter­neh­mens statt­ge­ge­ben, von dem das Finanz­amt die auf­grund der Sanie­rungs­klau­sel gewähr­ten Steu­er­nach­läs­se zurück­for­der­te. Das Gericht hat gleich eine Rei­he von Grün­den für sei­ne Sicht­wei­se auf­ge­zählt, mit denen sich jetzt wohl der Bun­des­fi­nanz­hof beschäf­ti­gen muss. Eben­falls von einer Rück­for­de­rung betrof­fe­ne Unter­neh­men kön­nen sich nun aber immer­hin eben­falls mit einem Aus­set­zungs­an­trag an das Finanz­amt wen­den und dabei auf den Beschluss aus Müns­ter ver­wei­sen.