Kindergeldanspruch bei einem Haushaltswechsel

Ein Kindergeldanspruch besteht auch bei noch nicht endgültig vollzogener Haushaltsaufnahme.

Anspruchs­vor­aus­set­zung für Kin­der­geld ist, dass das Kind zu Ihrem Haus­halt gehört. In der Regel ist klar, zu wel­chem Haus­halt ein Kind gehört. Pro­ble­me kön­nen sich jedoch erge­ben, wenn Ihr Kind den Haus­halt wech­selt. Beim Wech­sel eines Kin­des von einem Eltern­teil zum ande­ren kann das Kind auch dann bereits in den neu­en Haus­halt auf­ge­nom­men sein, wenn der Wech­sel noch nicht end­gül­tig ist, das Kind aber für einen län­ge­ren Zeit­raum von dem auf­neh­men­den Eltern­teil betreut und unter­hal­ten wird.

Zur Bewer­tung für die Zuge­hö­rig­keit eines Kin­des zum Haus­halt wird dar­auf abge­stellt, dass das Kind im Haus­halt des ent­spre­chen­den Eltern­teils wohnt, dort ver­sorgt und betreut wird und sich in der Obhut die­ses Eltern­teils befin­det. Ein Obhuts­ver­hält­nis in dem eben geschil­der­ten Sin­ne besteht in kei­nem Fall, wenn von vorn­her­ein klar ist, dass das Kind nur für kur­ze Zeit, bei­spiels­wei­se zu Besuchs­zwe­cken oder Feri­en, bei einem Eltern­teil befin­det. Gesichts­punk­te wie das Sor­ge­recht und die Ein­tra­gung ins Mel­de­re­gis­ter kön­nen nur als unter­stüt­zen­de Indi­zi­en her­an­ge­zo­gen wer­den.