Keine Ansparabschreibung für Standardsoftware

Auch im Handel erhältliche Standardsoftware ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das keine Ansparabschreibung und kein Investitionsabzugsbetrag möglich sind.

Soft­ware ist grund­sätz­lich ein imma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Das gilt auch für im Han­del erhält­li­che Stan­dard­soft­ware, die auf einem Daten­trä­ger gespei­chert ist. Damit kann für Stan­dard­soft­ware kei­ne Ans­parab­schrei­bung gebil­det wer­den, weil dies nur für mate­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter mög­lich ist. Inzwi­schen wur­de die Ans­parab­schrei­bung zwar durch den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ersetzt, doch für den gilt das­sel­be.