Darlehen an GmbH durch nahe stehende Person

Die Zinsen für ein Darlehen durch eine dem GmbH-Gesellschafter nahe stehende Person unterliegen dem Regelsteuersatz und nicht der Abgeltungsteuer.

Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen hat bestä­tigt, dass die Zin­sen für ein Dar­le­hen an eine GmbH durch eine dem Gesell­schaf­ter nahe ste­hen­de Per­son nicht der Abgel­tungs­teu­er unter­lie­gen, son­dern voll steu­er­pflich­tig sind. Das ist soweit nicht über­ra­schend, weil dies bereits im Gesetz so gere­gelt ist. Aller­dings ist im Gesetz nicht näher defi­niert, wann eine Per­son als “nahe ste­hen­de Per­son” gilt.

Im Streit­fall hat das Gericht dies jeden­falls für die Mut­ter und Groß­mutter der Gesell­schaf­ter als erfüllt ange­se­hen und sich dabei auf die Geset­zes­be­grün­dung beru­fen, laut der ein Nähe­ver­hält­nis vor­liegt, wenn die Per­son auf den Gesell­schaf­ter einen beherr­schen­den Ein­fluss aus­üben kann oder umge­kehrt der Gesell­schaf­ter auf die Per­son, oder aber eine drit­te Per­son auf bei­de einen beherr­schen­den Ein­fluss aus­übt. Das ist zwar etwas spe­zi­fi­scher, aber trotz­dem nicht ein­deu­tig. Die Rich­ter haben daher die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, der sich nun mit der Fra­ge befas­sen muss, wann genau ein Nähe­ver­hält­nis im Sinn des Geset­zes gege­ben ist.