Kündigungsfristen in alten Arbeitsverträgen

Das Bundesarbeitsgericht meint, dass in alten Arbeitsverträgen die vereinbarten Kündigungsfristen durch die heute gültigen Fristen zu ersetzen sind.

In älte­ren Arbeits­ver­trä­gen ist häu­fig ver­ein­bart, dass das Arbeits­ver­hält­nis mit einer Frist von 6 Wochen zum Quar­tals­en­de gekün­digt wer­den kann. Das ent­spricht der gesetz­li­chen Kün­di­gungs­frist, die bis 1994 gegol­ten hat. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat jetzt ent­schie­den, dass an die Stel­le der Kün­di­gungs­frist, die auf­grund der dama­li­gen Rechts­la­ge ver­ein­bart wur­de, die neu­en Kün­di­gungs­fris­ten getre­ten sind.

Im ent­schie­de­nen Fall konn­te der beklag­te Arbeit­ge­ber die Kün­di­gung unter Ein­hal­tung einer Frist von 5 Mona­ten zum Monats­en­de aus­spre­chen, obwohl im Ver­trag eine Kün­di­gungs­frist von 3 Mona­ten zum Quar­tal ver­ein­bart wor­den war. Beach­ten Sie bei Kün­di­gung die unter Umstän­den län­ge­ren gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten, damit die Kün­di­gung frist­ge­recht erfolgt.