GmbH-Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer

Da es sich beim Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers um einen Dienst- und nicht um einen Arbeitsvertrag handelt, ist der Geschäftsführer auch kein Arbeitnehmer.

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH ist regel­mä­ßig kein Arbeit­neh­mer, befand unlängst das Ober­lan­des­ge­richt Jena. Der Allein­ge­schäfts­füh­rer einer GmbH hat­te Gehalts­an­sprü­che gel­tend gemacht, die in der Zeit nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ent­stan­den waren. Gehalts­an­sprü­che kön­nen aber nur Arbeit­neh­mer gel­tend machen. Bei dem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag han­delt es sich um einen Dienst­ver­trag und nicht um einen Arbeits­ver­trag.

Nur in Aus­nah­me­fäl­len kön­nen Schutz­vor­schrif­ten des Arbeits­rechts auf den Geschäfts­füh­rer ange­wandt wer­den. So hät­te er etwa im Insol­venz­recht eine Arbeit­neh­merstel­lung, wenn er als ech­ter Fremd­ge­schäfts­füh­rer in einem sozia­len Abhän­gig­keits­ver­hält­nis stün­de und wei­sungs­ge­bun­den sei. Dem­nach kön­nen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer im Insol­venz­ver­fah­ren kei­ne Gehalts­an­sprü­che als Arbeit­neh­mer gel­tend machen.