Kassenzulassung ist kein Wirtschaftsgut

Der Vorteil der Kassenzulassung einer Vertragsarztpraxis ist untrennbar im Praxiswert enthalten, der damit in voller Höhe abschreibbar ist.

Ori­en­tiert sich der Kauf­preis für eine Arzt­pra­xis mit Ver­trags­arzt­sitz aus­schließ­lich am Ver­kehrs­wert, ist im Pra­xis­wert der Vor­teil aus der Zulas­sung als Ver­trags­arzt untrenn­bar ent­hal­ten. Mit die­ser Ent­schei­dung wider­sprach der Bun­des­fi­nanz­hof dem Finanz­amt, das einem Ortho­pä­den die Hälf­te der Abschrei­bung auf den Kauf­preis strei­chen woll­te. Das Finanz­amt war näm­lich der Mei­nung, die­se Hälf­te ent­fal­le auf den Vor­teil der Ver­trags­arzt­zu­las­sung, der als sepa­ra­tes imma­te­ri­el­les und nicht abnutz­ba­res Wirt­schafts­gut anzu­se­hen sei. Die Rich­ter sehen das aber anders, denn der Vor­teil aus der Zulas­sung sei schließ­lich nicht sepa­rat wirt­schaft­lich zu ver­wer­ten.