Doppelte Mietkosten beim gestreckten Familienumzug

Zieht die Familie bei einem beruflich bedingten Umzug erst später nach, sind die doppelten Mietkosten in der Regel in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.

Bei einem beruf­lich beding­ten Umzug kann es vor­kom­men, dass ein Part­ner schon die Woh­nung am neu­en Beschäf­ti­gungs­ort nutzt und der Rest der Fami­lie erst eini­ge Wochen oder Mona­te spä­ter folgt. Bei einem sol­chen gestreck­ten Umzug nimmt das Finanz­amt ger­ne eine vor­über­ge­hen­de dop­pel­te Haus­halts­füh­rung an und will die dop­pel­ten Miet­kos­ten daher nur in der Höhe einer typi­schen Sin­gle­woh­nung von maxi­mal 60 m² als Wer­bungs­kos­ten aner­ken­nen.

Dem hat der Bun­des­fi­nanz­hof jedoch Ein­halt gebo­ten: Die dop­pel­ten Miet­kos­ten sind in vol­ler Höhe abzieh­bar, weil sie nicht Kos­ten einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung son­dern Umzugs­kos­ten sind. Aller­dings kann die Mie­te nur zeit­an­tei­lig, und zwar für die neue Fami­li­en­woh­nung bis zum Umzugs­tag und für die bis­he­ri­ge Woh­nung ab dem Umzugs­tag, längs­tens bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist des bis­he­ri­gen Miet­ver­trags, als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den.