Nachaktivierung eines Wirtschaftsguts

Bisher unterlassene AfA kann bei der erstmaligen Bilanzierung eines Wirtschaftsguts nicht nachgeholt werden.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te fol­gen­den Fall zu ent­schei­den: Der Klä­ger ist Inha­ber eines Instal­la­teur­be­trie­bes. Er kauf­te aus Betriebs­mit­teln einen Pkw, der geschäft­lich genutzt wur­de. Ver­se­hent­lich wur­de der Pkw nicht im Anla­ge­ver­mö­gen akti­viert. Erst vier Jah­re spä­ter wur­de der Feh­ler bemerkt. Das Finanz­amt sah in der Nach­ak­ti­vie­rung eine Ein­la­ge und berech­ne­te die AfA vom Zeit­wert im Zeit­punkt der Ein­la­ge. Der Unter­neh­mer woll­te die gesam­te AfA auf die Rest­nut­zungs­dau­er ver­tei­len. Die Kla­ge des Unter­neh­mers blieb in allen Instan­zen erfolg­los.

Der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schied, dass eine bis­her unter­las­se­ne AfA nicht nach­ge­holt wer­den kann, wenn ein Wirt­schafts­gut des not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gens erst­mals bilan­ziert wird. Dem­ge­mäß bestimmt sich der Bilanz­an­satz für eine feh­ler­be­rich­ti­gen­de Ein­bu­chung bei unter­las­se­ner Akti­vie­rung eines Wirt­schafts­guts nach dem Wert, mit dem das bis­her zu Unrecht nicht bilan­zier­te Wirt­schafts­gut bei von Anfang an rich­ti­ger Bilan­zie­rung zu Buch ste­hen wür­de. Die Akti­vie­rung erfolgt also zu dem fik­ti­ven Buch­wert und nicht zum Zeit­wert, wie das Finanz­amt gemeint hat­te.