Zweitwohnungsteuer für Pflegeheimbewohner unzulässig

Eine Kommune darf Pflegeheimbewohnern keine Zweitwohnungsteuer für ihre bisherige Wohnung abfordern.

Immer mehr Kom­mu­nen erhe­ben eine Zweit­woh­nungs­steu­er. Dass man dabei aber auch über das Ziel hin­aus­schie­ßen kann, zeigt ein Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Gie­ßen: Wer auf­grund sei­ner Pfle­ge­be­dürf­tig­keit zum Umzug in ein Pfle­ge­heim gezwun­gen ist, kann nicht auch noch für sei­ne bis­he­ri­ge Woh­nung zur Zweit­woh­nungs­steu­er ver­an­lagt wer­den, zumin­dest wenn die Woh­nung allen­falls eine beschei­de­ne Lebens­füh­rung ermög­licht.