Keine Kinderzulage bei Wohnungsüberlassung an das Kind

Wird eine zulagenbegünstigte Wohnung dem eigenen Kind überlassen, besteht kein Anspruch auf eine Kinderzulage.

Erwer­ben oder bau­en Sie eine Woh­nung, die Sie dann Ihrem Kind zu Wohn­zwe­cken über­las­sen, besteht bei der Fest­set­zung der Eigen­heim­zu­la­ge kein Anspruch auf die Kin­der­zu­la­ge. Vor­aus­set­zung für die Gewäh­rung der Kin­der­zu­la­ge ist, dass ein Kind im För­der­zeit­raum zum inlän­di­schen Haus­halt der Anspruchs­be­rech­tig­ten gehört. Wohnt Ihr Kind in der neu­en Woh­nung, so gehört es nicht mehr zu Ihrem Haus­halt. Der För­der­zeit­raum beginnt näm­lich mit der Nut­zung der Woh­nung, aber mit die­sem Zeit­punkt ver­liert Ihr Kind auch die Zuge­hö­rig­keit zu Ihrem Haus­halt. Ent­schei­dend ist, dass der För­der­zeit­raum nicht mit dem Anfang des Erst­jah­res, son­dern erst mit dem Beginn der Nut­zung der Woh­nung beginnt.