Keine Kinderzulage bei Wohnungsüberlassung an das Kind
Wird eine zulagenbegünstigte Wohnung dem eigenen Kind überlassen, besteht kein Anspruch auf eine Kinderzulage.
Erwerben oder bauen Sie eine Wohnung, die Sie dann Ihrem Kind zu Wohnzwecken überlassen, besteht bei der Festsetzung der Eigenheimzulage kein Anspruch auf die Kinderzulage. Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage ist, dass ein Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt der Anspruchsberechtigten gehört. Wohnt Ihr Kind in der neuen Wohnung, so gehört es nicht mehr zu Ihrem Haushalt. Der Förderzeitraum beginnt nämlich mit der Nutzung der Wohnung, aber mit diesem Zeitpunkt verliert Ihr Kind auch die Zugehörigkeit zu Ihrem Haushalt. Entscheidend ist, dass der Förderzeitraum nicht mit dem Anfang des Erstjahres, sondern erst mit dem Beginn der Nutzung der Wohnung beginnt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die “Steuererklärung mit einem Klick”
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen