Tariftreuegesetz unter der Lupe

Ein geplantes Tariftreuegesetz schließt Unternehmen, die nicht den Tariflohn zahlen, von öffentlichen Aufträgen aus.

Der Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­ter hat einen Geset­zes­ent­wurf zur Tarif­treue vor­ge­legt, über den der Bun­des­tag im April zu ent­schei­den hat. Ziel des Geset­zes ist es, Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen durch den Ein­satz von Nied­rig­lohn­kräf­ten zu ver­hin­dern. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber dür­fen dem­entspre­chend Auf­trä­ge über Bau­maß­nah­men nur an Unter­neh­men ver­ge­ben, die den Tarif­lohn am Ort der Leis­tungs­er­brin­gung zah­len. Die Unter­neh­men und die Nach­un­ter­neh­men, die öffent­li­che Auf­trä­ge erhal­ten, müs­sen sich hier­zu schrift­li­che ver­pflich­ten. Hier­mit ver­bun­den ist die wei­te­re Ver­pflich­tung, dem Auf­trag­ge­ber auf Ver­lan­gen nach­zu­wei­sen, dass die Tarif­treue­pflicht ein­ge­hal­ten wird. Bei Ver­stö­ßen gegen die Zah­lungs- und Nach­weis­pflich­ten dro­hen Ver­trags­stra­fen in Höhe von 1% des Auf­trags­wer­tes, bei meh­re­ren Ver­stö­ßen darf die Ver­trags­stra­fe 10% des Auf­trags­wer­tes nicht über­schrei­ten.

Außer­dem soll zukünf­tig beim Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le ein Regis­ter über die Unter­neh­men geführt wer­den, die wegen Unzu­ver­läs­sig­keit von öffent­li­chen Auf­trä­gen aus­ge­schlos­sen wor­den sind. Fir­men, die in die­ses Regis­ter ein­ge­tra­gen wer­den, kön­nen in Zukunft nicht mehr mit öffent­li­chen Auf­trä­gen rech­nen.