Abzug der Krankenversicherungsbeiträge des Kindes bei den Eltern

Solange die Beiträge insgesamt nur einmal steuerlich berücksichtigt werden, können auch die Eltern die vom Kind gezahlten Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen.

Eltern kön­nen die im Rah­men ihrer Unter­halts­ver­pflich­tung getra­ge­nen Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung eines Kin­des selbst steu­er­lich gel­tend machen. Die Bei­trä­ge kön­nen aller­dings ins­ge­samt nur ein­mal steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Bean­tra­gen die Eltern den Abzug der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge des Kin­des in vol­ler Höhe als Son­der­aus­ga­ben, schei­det ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug die­ser Bei­trä­ge beim Kind aus. Der Abzug der Bei­trä­ge darf aber nach nach­voll­zieh­ba­ren Kri­te­ri­en zwi­schen Eltern und Kind auf­ge­teilt wer­den. Für den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug kommt es nicht dar­auf an, ob die Eltern tat­säch­lich die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bezahlt haben. Es ist aus­rei­chend, wenn sie ihre Unter­halts­ver­pflich­tung durch Sach­leis­tun­gen (Unter­kunft und Ver­pfle­gung) erfüllt haben. Außer­dem kür­zen die eige­nen Ein­künf­te des Kin­des nicht den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug.