Vorsteuerabzug bei Photovoltaik-Dachanlagen

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Fällen entschieden, wie der Vorsteuerabzug für die Errichtung oder Renovierung von Dächern für Photovoltaikanlagen zu handhaben ist.

In drei Fäl­len muss­te sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit Aus­ga­ben für die Errich­tung oder Reno­vie­rung von Gebäu­de­dä­chern befas­sen, die anschlie­ßend der Errich­tung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen die­nen soll­ten. Weil die Anla­gen auf­grund von Ein­spei­se­ver­trä­gen der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit die­nen, woll­ten die Klä­ger nicht nur für die Anla­ge selbst den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen, son­dern auch für die Kos­ten der Dach­kon­struk­ti­on.

Grund­sätz­lich ist das mög­lich, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Die wich­tigs­te Vor­aus­set­zung dafür, die in allen Fäl­len erfüllt sein muss, ist aller­dings, dass die unter­neh­me­ri­sche Nut­zung des Daches min­des­tens 10 % aus­macht, denn nur dann kann die Dach­kon­struk­ti­on dem Betriebs­ver­mö­gen des Pho­to­vol­ta­ik­un­ter­neh­mens zuge­ord­net wer­den. Die Rich­ter gehen davon aus, dass das Dach sowohl dem Gebäu­de all­ge­mein als auch dem Betrieb der Solar­strom­an­la­ge dient.

Wenn aus dem Gebäu­de selbst kei­ne Umsät­ze erzielt wer­den, muss dazu eine fik­ti­ve Mie­te für das Gebäu­de zur fik­ti­ven Mie­te für die Über­las­sung des Daches an einen Anla­gen­be­trei­ber ins Ver­hält­nis gesetzt wer­den. Aus die­sem Umsatz­schlüs­sel ergibt sich dann der für die Solar­strom­an­la­ge unter­neh­me­risch genutz­te Teil des Gebäu­des, der eben min­des­tens 10 % aus­ma­chen muss.

Die ers­ten zwei Fäl­le betra­fen eine leer ste­hen­de Scheu­ne und einen eben­falls leer ste­hen­den Schup­pen. Der Bun­des­fi­nanz­hof ließ in die­sen Fäl­len nur einen antei­li­gen Vor­steu­er­ab­zug in Höhe des unter­neh­me­ri­schen Nut­zungs­an­teils zu. Der Leer­stand sei näm­lich eine teil­wei­se nicht­wirt­schaft­li­che Nut­zung des jewei­li­gen Gebäu­des, und die ermög­licht im Gegen­satz zu einer teil­wei­sen pri­va­ten Nut­zung kei­ne vol­le Zuord­nung des Gebäu­des zum Unter­neh­men.

Im drit­ten Fall ging es um einen pri­vat genutz­ten Car­port, auf des­sen Dach eine Solar­strom­an­la­ge instal­liert wur­de. Hier durf­te der Eigen­tü­mer den Car­port ins­ge­samt sei­nem Unter­neh­men zuord­nen, solan­ge die 10 %-Quo­te beim Umsatz­schlüs­sel erfüllt ist. Er kann dann auf­grund der Unter­neh­mens­zu­ord­nung aus den kom­plet­ten Her­stel­lungs­kos­ten für den Car­port die Vor­steu­er gel­tend machen. Im Gegen­zug muss er aber die pri­va­te Ver­wen­dung des Car­ports als unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be ver­steu­ern.