Geringfügigkeitsgrenze bei der Abfärberegelung

Wann gewerbliche Einkünfte noch so geringfügig sind, dass sie nicht auf gewerbesteuerfreie Einkünfte abfärben, muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden.

Die Abfär­be­re­ge­lung sieht vor, dass die Ein­nah­men einer gewer­be­steu­er­be­frei­ten Gesell­schaft in vol­ler Höhe gewer­be­steu­er­pflich­tig wer­den, sobald sie gewerb­li­che Ein­nah­men erzielt. Eine Aus­nah­me gilt nur dann, wenn die gewerb­li­chen Ein­nah­men äußerst gering­fü­gig sind. Dazu hat das Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein nun ent­schie­den, dass dies zumin­dest bei einem Anteil der gewerb­li­chen Ein­nah­men von mehr als 5 % nicht mehr der Fall ist. Außer­dem sei der gewer­be­steu­er­li­che Frei­be­trag auch kei­ne abso­lu­te Gering­fü­gig­keits­gren­ze für die gewerb­li­chen Ein­nah­men. Gegen das Urteil ist nun die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig.