Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen
Ob ein gemischt genutzter Gegenstand dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zugeordnet werden soll, muss der Unternehmer zeitnah dokumentieren.
Wird ein Gegenstand nur teilweise für unternehmerische Zwecke genutzt, kann sich der Unternehmer entscheiden, ob er den Gegenstand komplett dem Betriebs- oder Privatvermögen zuordnet oder ihn nur anteilig im Umfang der unternehmerischen Nutzung dem Betriebsvermögen zuordnet. Die Zuordnungsentscheidung muss bei der Anschaffung getroffen und zeitnah dokumentiert werden, also spätestens mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bis dahin kann eine in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen getroffene Entscheidung noch korrigiert werden.
Als zeitnah sieht der Bundesfinanzhof die Dokumentation allerdings nur dann an, wenn sie dem Finanzamt vor dem Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) vorliegt. Das gilt auch dann, wenn die Steuererklärung selbst erst später abgegeben wird, zum Beispiel weil eine Fristverlängerung gewährt wurde. Außerdem muss die Entscheidung mit Beginn des Leistungsbezugs getroffen werden. Für gestreckte Anschaffungsvorgänge wie den Bau eines Hauses muss die Entscheidung also schon beim Baubeginn und nicht erst bei der Fertigstellung fallen und dem Finanzamt entsprechend innerhalb der Frist mitgeteilt werden, falls diese in unterschiedliche Kalenderjahre fallen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025