Verwendung von Darlehensmitteln entscheidend für Abziehbarkeit

Wird ein Überziehungskredit vor der Wertstellung eines langfristigen Darlehens vorübergehend mit Eigenmitteln ausgeglichen, sind die Zinsen für das Darlehen selbst nicht abziehbar.

Ein Anle­ger kauf­te sich Antei­le an einem Immo­bi­li­en­fonds, die er fremd­fi­nan­zie­ren woll­te. Weil der Bank­kre­dit noch auf sich war­ten ließ, finan­zier­te er die Antei­le zunächst mit dem Dis­po­kre­dit sei­nes Giro­kon­tos. Die Dar­le­hen für die Antei­le wur­den dem Kon­to dann zwei Mona­te spä­ter gut­ge­schrie­ben. Das Pro­blem dabei: Zwi­schen dem Kauf der Antei­le und der Wert­stel­lung der Dar­le­hen hat­te er das Kon­to vor­über­ge­hend mit Eigen­mit­teln aus­ge­gli­chen. Die wur­den zwar schon drei Tage spä­ter wie­der für eine ande­re Inves­ti­ti­on abge­zo­gen, aber nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist die­se erneu­te Über­zie­hung des Kon­tos dann nicht mehr auf den Betei­li­gungs­er­werb zurück­zu­füh­ren. Damit sind die Dar­le­hens­zin­sen auch nicht mehr als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abzugs­fä­hig, denn das steu­er­recht­li­che Schick­sal von Schuld­zin­sen hängt allein von der tat­säch­li­chen Ver­wen­dung der Dar­le­hens­mit­tel ab.