Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012

Die Finanzverwaltung hat jetzt die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) auf 2013 verschoben.

Der eigent­lich für den 1. Janu­ar 2012 vor­ge­se­he­ne Start der neu­en elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (ELS­tAM) ver­zö­gert sich, nach­dem die Finanz­ver­wal­tung zwei Mona­te vor dem geplan­ten Start gra­vie­ren­de Pro­ble­me mit ihrer Soft­ware ent­deckt hat. Der Start des elek­tro­ni­schen Abruf­ver­fah­rens ist jetzt zunächst pro­be­wei­se ab dem 1. Novem­ber 2012 und dann ver­bind­lich zum 1. Janu­ar 2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf der ELS­tAM nicht mög­lich.

Ursprüng­lich war nur von einer Ver­schie­bung des ELS­tAM-Starts um drei Mona­te die Rede. Anschei­nend hat man in der Finanz­ver­wal­tung dann aber doch noch ein Ein­se­hen gehabt und das gan­ze Pro­jekt gleich um ein Jahr ver­scho­ben. Ob dies dar­an liegt, dass eine noch­ma­li­ge Ver­schie­bung den Ruf end­gül­tig rui­niert hät­te, falls in 2012 noch wei­te­re Pro­ble­me auf­tau­chen, oder weil man den Arbeit­ge­bern eine Umstel­lung im lau­fen­den Jahr und die Kor­rek­tur zahl­rei­cher Lohn­ab­rech­nun­gen erspa­ren woll­te, ist unbe­kannt.

So oder so ist die Ver­schie­bung um ein Jahr die ver­nünf­tigs­te Lösung, denn sie gibt der Finanz­ver­wal­tung genü­gend Zeit, ihre EDV-Pro­ble­me in den Griff zu bekom­men und erspart den Arbeit­ge­bern eini­gen büro­kra­ti­schen Auf­wand. Das bedeu­tet dann aller­dings auch, dass der Über­gangs­zeit­raum im Kalen­der­jahr 2012 fort­be­steht. Im Wesent­li­chen bleibt also erst ein­mal alles wie gehabt, wenn auch mit eini­gen Ände­run­gen, die das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt bekannt gemacht hat.

Die Finanz­äm­ter schrei­ben nun die Arbeit­ge­ber an und infor­mie­ren sie zumin­dest über die wich­tigs­ten Vor­ga­ben für das kom­men­de Jahr. Grund­sätz­lich gilt die Lohn­steu­er­kar­te 2010 oder eine Ersatz­be­schei­ni­gung des Finanz­am­tes wei­ter. Die dort zuletzt ein­ge­tra­ge­nen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le sind also — unab­hän­gig von der ein­ge­tra­ge­nen Gül­tig­keit — vom Arbeit­ge­ber auch 2012 zu berück­sich­ti­gen. Der Arbeit­ge­ber braucht nicht zu prü­fen, ob die ein­zel­nen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le noch vor­lie­gen.

Ein Arbeit­neh­mer kann jedoch für 2012 dem Arbeit­ge­ber auch von der Lohn­steu­er­kar­te 2010 oder von der Ersatz­be­schei­ni­gung 2011 abwei­chen­de Besteue­rungs­merk­ma­le nach­wei­sen. Dazu muss er dem Arbeit­ge­ber ent­we­der das Mit­tei­lungs­schrei­ben des Finanz­amts zur “Infor­ma­ti­on über die erst­mals elek­tro­nisch gespei­cher­ten Daten für den Lohn­steu­er­ab­zug” oder den Aus­druck oder eine sons­ti­ge Papier­be­schei­ni­gung des Finanz­amts mit den 2012 gül­ti­gen elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­len vor­le­gen.

Damit sicher­ge­stellt ist, dass alle Zweit- und Neben­ar­beits­ver­hält­nis­se mit der Steu­er­klas­se VI geführt wer­den, ist das Mit­tei­lungs­schrei­ben oder die Beschei­ni­gung des Finanz­amts nur dann für den Arbeit­ge­ber maß­ge­bend, wenn ihm gleich­zei­tig die Lohn­steu­er­kar­te 2010 oder die Ersatz­be­schei­ni­gung 2011 des Arbeit­neh­mers vor­liegt. Nichts­des­to­trotz sind dann die Anga­ben auf der Lohn­steu­er­kar­te oder Ersatz­be­schei­ni­gung irrele­vant; allein die auf der zuletzt aus­ge­stell­ten amt­li­chen Beschei­ni­gung für den Lohn­steu­er­ab­zug aus­ge­wie­se­nen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le sind maß­ge­bend.

Bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel muss der Arbeit­neh­mer sich ent­spre­chend in die­sem Fall bei­de Doku­men­te vom alten Arbeit­ge­ber zurück geben las­sen und dem neu­en Arbeit­ge­ber aus­hän­di­gen. Wer weder eine Lohn­steu­er­kar­te 2010 noch eine Ersatz­be­schei­ni­gung 2011 hat, aber 2012 ein neu­es Arbeits­ver­hält­nis beginnt, muss beim Finanz­amt eine Beschei­ni­gung für den Lohn­steu­er­ab­zug 2012 (Ersatz­be­schei­ni­gung 2012) bean­tra­gen. Davon aus­ge­nom­men sind Azu­bis, denn die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Aus­zu­bil­den­de wur­de eben­falls ver­län­gert. Für die darf der Arbeit­ge­ber auch ohne die Ersatz­be­schei­ni­gung die Steu­er­klas­se I anset­zen, wenn der Azu­bi dem Arbeit­ge­ber sei­ne per­sön­li­chen Daten (Steu­er­ident­num­mer, Geburts­da­tum, Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit) schrift­lich bestä­tigt und ver­si­chert, dass es sich um das ers­te Arbeits­ver­hält­nis han­delt.

Die Anzei­ge­pflicht des Arbeit­neh­mers bleibt eben­falls wei­ter bestehen. Arbeit­neh­mer müs­sen näm­lich die Steu­er­klas­se und die Zahl der Kin­der­frei­be­trä­ge auf der Lohn­steu­er­kar­te 2010 oder Ersatz­be­schei­ni­gung 2011 umge­hend durch das Finanz­amt ändern las­sen, wenn die Ein­tra­gun­gen auf der Kar­te güns­ti­ger sind als die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se zu Beginn des Jah­res 2012. Wur­de zum Bei­spiel eine Ehe in 2011 geschie­den und sind somit die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­klas­se III weg­ge­fal­len, ist der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, die Steu­er­klas­se I auf der Lohn­steu­er­kar­te oder Ersatz­be­schei­ni­gung ein­tra­gen zu las­sen.

Wenn aller­dings nur ein für 2010 oder 2011 ein­ge­tra­ge­ner Frei­be­trag in 2012 nicht mehr den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spricht, ist der Arbeit­neh­mer nicht ver­pflich­tet, die Anpas­sung zu ver­an­las­sen. Ein Antrag auf die Her­ab­set­zung von Frei­be­trä­gen emp­fiehlt sich aber, um Nach­zah­lun­gen im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zu ver­mei­den. Außer­dem ist mit einem Frei­be­trag — von weni­gen Aus­nah­men abge­se­hen — zwangs­läu­fig eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben.