Änderungen zum Jahreswechsel 2011/2012

Auch diesmal gibt es zum Jahreswechsel eine Reihe von Änderungen im Steuerrecht. Profitieren können vor allem Familien.

Im Ver­gleich zu den letz­ten Jah­ren hält sich die Zahl der Ände­run­gen im Steu­er­recht zum Jah­res­wech­sel dies­mal in Gren­zen. Das liegt teil­wei­se dar­an, dass es in 2011 nicht ganz so vie­le Geset­ze mit Steu­er­be­zug gab. In ers­ter Linie sind aber von den die­ses Jahr ver­ab­schie­de­ten Ände­run­gen sehr vie­le schon rück­wir­kend oder im lau­fen­den Jahr in Kraft getre­ten, zum Bei­spiel die Abschaf­fung der Signa­tur­pflicht für elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen oder die Anhe­bung des Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trags.

Zum Jah­res­wech­sel tre­ten nun ins­be­son­de­re Ände­run­gen in Kraft, von denen Fami­li­en pro­fi­tie­ren kön­nen, bei­spiels­wei­se bei der Berück­sich­ti­gung von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten oder der Strei­chung der Ein­kom­mens­prü­fung beim Kind für den Kin­der­geld­an­spruch. Die wich­tigs­te Ände­rung für Unter­neh­mer ist eigent­lich gar kei­ne Ände­rung, denn es wird nur die bereits gel­ten­de höhe­re Umsatz­gren­ze für die Ist-Besteue­rung dau­er­haft fest­ge­schrie­ben. Hier ist ein Über­blick aller wich­ti­gen Ände­run­gen, die zum Jah­res­wech­sel in Kraft tre­ten:

  • Aus­bil­dungs­kos­ten: Als “Aus­gleich” für die Aus­he­be­lung des Urteils, mit dem der Bun­des­fi­nanz­hof Aus­bil­dungs­kos­ten zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zuge­las­sen hat, wird ab 2012 der maxi­ma­le Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Aus­bil­dungs­kos­ten von 4.000 auf 6.000 Euro ange­ho­ben.

  • Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten: Kos­ten für die Kin­der­be­treu­ung wer­den ab 2012 gene­rell als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt. Außer­dem wer­den die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen bei den Eltern gestri­chen, sodass der Abzug nun unab­hän­gig von einer Erwerbs­tä­tig­keit, Krank­heit oder Behin­de­rung für alle Kin­der unter 14 Jah­ren mög­lich ist. Eine umfang­rei­che Prü­fung, ob es sich um Wer­bungs­kos­ten oder Son­der­aus­ga­ben han­delt, ent­fällt dadurch. Dass sich der feh­len­de Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nega­tiv im außer­steu­er­li­chen Bereich aus­wirkt, bei­spiels­wei­se beim Wohn­geld oder ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen Bei­trä­gen für den Kin­der­gar­ten, wird durch eine Zusatz­vor­schrift ver­hin­dert. An der Höhe der abzieh­ba­ren Betreu­ungs­kos­ten — zwei Drit­tel der Aus­ga­ben, höchs­tens aber 4.000 Euro je Kind — ändert sich nichts.

  • Kin­der­geld: Zahl­lo­se Strei­te­rei­en mit der Fami­li­en­kas­se und Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten wer­den ab 2012 über­flüs­sig, denn bei der Gewäh­rung von Kin­der­geld und -frei­be­trä­gen für voll­jäh­ri­ge Kin­der wird dann auf die Ein­kom­mens­über­prü­fung der Kin­der ver­zich­tet. Eine Erwerbs­tä­tig­keit des Kin­des bleibt dann gene­rell bis zum Abschluss der ers­ten Berufs­aus­bil­dung oder des Erst­stu­di­ums unbe­rück­sich­tigt, es sei denn, das Kind befin­det sich in einer Über­gangs­zeit oder kann die Berufs­aus­bil­dung man­gels Aus­bil­dungs­platz nicht begin­nen. Nach der Aus­bil­dung oder dem Stu­di­um gilt die wider­leg­ba­re Ver­mu­tung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unter­hal­ten. Der Ver­zicht auf die Ein­kom­mens­prü­fung gilt eben­so beim Unter­halts­höchst­be­trag und Aus­bil­dungs­frei­be­trag.

  • Kin­der­frei­be­trag: Die Vor­schrif­ten zur Über­tra­gung der steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge für Kin­der von geschie­de­nen oder dau­ernd getrennt leben­den Eltern wer­den ab 2012 deut­lich ver­ein­facht.

  • Ist-Besteue­rung: Die Umsatz­gren­ze, unter­halb der Unter­neh­mer sich bei der Umsatz­steu­er für die Ist-Besteue­rung ent­schei­den kön­nen, ist ab 2012 dau­er­haft auf einen Jah­res­um­satz von 500.000 Euro fest­ge­schrie­ben.

  • Beleg­nach­weis: Die Beleg- und Buch­nach­weis­pflich­ten für Aus­fuhr­lie­fe­run­gen wer­den an die seit dem 1. Juli 2009 bestehen­de Pflicht zur Teil­nah­me am elek­tro­ni­schen Aus­fuhr­ver­fah­ren (“ATLAS-Aus­fuhr”) ange­passt. Außer­dem wur­den für die Steu­er­be­frei­ung inner­ge­mein­schaft­li­cher Lie­fe­run­gen ein­deu­ti­ge­re Nach­weis­re­ge­lun­gen geschaf­fen: Sowohl in Beför­de­rungs- als auch in Ver­sen­dungs­fäl­len ist der vor­ge­schrie­be­ne Beleg­nach­weis mit einer so genann­ten Gelan­gens­be­stä­ti­gung zu füh­ren.

  • Ent­fer­nungs­pau­scha­le: Nutzt der Steu­er­zah­ler für den Arbeits­weg abwech­selnd öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel und den eige­nen Pkw, wer­den ab 2012 durch die Umstel­lung von einer tag­wei­sen auf eine jähr­li­che Ver­gleichs­rech­nung die der­zeit noch not­wen­di­gen Auf­zeich­nun­gen und Berech­nun­gen über­flüs­sig. In eini­gen Fäl­len bedeu­tet dies jedoch eine Ver­schlech­te­rung, weil Berufs­tä­ti­ge, die nur zeit­wei­se öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel nut­zen, nicht mehr den höhe­ren Fahr­kar­ten­preis gel­tend machen kön­nen. Auf­wen­dun­gen für die Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel kön­nen näm­lich nur noch dann mit dem tat­säch­li­chen Preis ange­setzt wer­den, wenn sie allein den Jah­res­höchst­be­trag für die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 4.500 Euro über­stei­gen.

  • Ren­ten­ver­si­che­rung: Der Bei­trags­satz für die Ren­ten­ver­si­che­rung sinkt zum Jah­res­wech­sel um 0,3 % auf 19,6 %.

  • Insol­venz­geld­um­la­ge: Wegen der guten Kon­junk­tur war die Insol­venz­geld­um­la­ge in 2011 aus­ge­setzt wor­den. Weil die guten Zei­ten vor­bei sind, gilt in 2012 wie­der eine Umla­ge von 0,04 %.

  • Ver­bil­lig­te Ver­mie­tung: Statt zwei­er Gren­zen bei der ver­bil­lig­ten Ver­mie­tung einer Woh­nung (56 % der orts­üb­li­chen Mie­te als Unter­gren­ze für den vol­len Wer­bungs­kos­ten­ab­zug, 75 % für den Ver­zicht auf eine Über­schuss­pro­gno­se) gibt es ab 2012 nur noch eine Schwel­le. Wird mehr als 66 % der orts­üb­li­chen Mie­te gezahlt, gilt die Ver­mie­tung als voll­ent­gelt­lich und ermög­licht den vol­len Wer­bungs­kos­ten­ab­zug auch ohne Über­schuss­pro­gno­se.

  • Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge: Die Bei­trags­er­stat­tun­gen aus einer Basis­kran­ken­ver­si­che­rung oder Pfle­ge­ver­si­che­rung sowie steu­er­freie Zuschüs­se zu sol­chen Ver­si­che­run­gen wer­den mit den gezahl­ten Bei­trä­gen ver­rech­net. Fal­len die Erstat­tun­gen oder Zuschüs­se höher aus als die Bei­trä­ge, wird der Über­hang dem Ein­kom­men zuge­schla­gen. Bei Erstat­tung ande­rer als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemach­ter Auf­wen­dun­gen gilt das Glei­che.

  • Ries­ter-Ren­te: Wer unbe­ab­sich­tigt die Zah­lung des Eigen­bei­trags für die Ries­ter-Ren­te ver­säumt hat, erhält die Mög­lich­keit, den Eigen­bei­trag nach­zu­zah­len und sich damit die staat­li­che Zula­ge zu sichern. Das betrifft ins­be­son­de­re nicht berufs­tä­ti­ge Ehe­part­ner, die die Ries­ter-Zula­ge bis­her auch ohne Eigen­bei­trag erhal­ten haben. Nach der Geburt eines Kin­des zahlt aber der Staat für drei Jah­re Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, wodurch der Ehe­part­ner Mit­glied in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung wird und damit von der mit­tel­ba­ren in die unmit­tel­ba­re Zula­gen­be­rech­ti­gung wech­selt. Ab 2012 muss dann jeder Ries­ter-Spa­rer unab­hän­gig vom Zula­ge­sta­tus einen Eigen­bei­trag von min­des­tens 60 Euro im Jahr — also fünf Euro pro Monat — auf sei­nen Ver­trag ein­zah­len, um die vol­le Zula­ge zu erhal­ten. Damit soll die Rück­for­de­rung von Zula­gen wegen eines Sta­tus­wech­sels für die Zukunft ver­mie­den wer­den.

  • Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen: Es gibt mitt­ler­wei­le Anla­ge­mo­del­le für ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen, die nicht der Inten­ti­on des Ver­mö­gens­bil­dungs­ge­set­zes ent­spre­chen. Dabei haben die Arbeit­neh­mer die Mög­lich­keit, sich an einem Immo­bi­li­en­port­fo­lio zu betei­li­gen, wer­den aber in der Regel mit einem Total­ver­lust ihrer Anla­ge rech­nen müs­sen. Daher wer­den ab 2012 für Immo­bi­li­en ange­leg­te ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen nicht mehr geför­dert, sofern der Anla­ge ein von Kapi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaf­ten vor­ge­fer­tig­tes Kon­zept zugrun­de liegt, bei dem die Anla­ge zusam­men mit mehr als 15 ande­ren Arbeit­neh­mern erfolgt. Die Ver­wen­dung der ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen für das Eigen­heim bleibt also wei­ter begüns­tigt.

  • Kapi­tal­erträ­ge: Kapi­tal­erträ­ge, die der Abgel­tungs­teu­er unter­lie­gen, wer­den ab 2012 bei der Ermitt­lung des Spen­den­ab­zugs­vo­lu­mens, der zumut­ba­ren Eigen­be­las­tung bei außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen oder dem Abzug von Unter­halts­leis­tun­gen nicht mehr berück­sich­tigt.

  • Zwi­schen­ver­wah­rung im Aus­land: Wenn Ban­ken Akti­en über eine aus­län­di­sche Bör­se ankau­fen und dann dort belas­sen, kann es bis­her zu einem unge­recht­fer­tig­ten Ein­be­halt der Kapi­tal­ertrag­steu­er kom­men. Eine Ände­rung soll dies ab 2012 ver­mei­den.

  • Genos­sen­schafts­aus­schüt­tun­gen: Genos­sen­schaf­ten sol­len künf­tig bei Gewinn­aus­schüt­tun­gen prü­fen, ob eine Befrei­ung vom Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zug gege­ben ist, bei­spiels­wei­se ein Frei­stel­lungs­auf­trag, der einer Genos­sen­schafts­bank vor­liegt.

  • Stif­tun­gen: Recht­lich unselbst­stän­di­ge Stif­tun­gen wer­den beim Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zug mit recht­lich selbst­stän­di­gen Stif­tun­gen gleich­ge­stellt.

  • Holz­nut­zun­gen: Das Ver­fah­ren zur Ermitt­lung der zu begüns­ti­gen­den Ein­künf­te aus außer­or­dent­li­chen Holz­nut­zun­gen wird ab 2012 wesent­lich ver­ein­facht. Außer­dem wer­den die Vor­ga­ben und Pausch­sät­ze für die pau­scha­lier­te Ermitt­lung der Gewin­ne aus Holz­nut­zun­gen geän­dert.