Bundesrechnungshof will Änderung für Land- und Forstwirte

Der Bundesrechnungshof fordert deutliche Änderungen bei der pauschalen Besteuerung von Land- und Forstwirten.

Der Bun­des­rech­nungs­hof hat sich mit der Besteue­rung der Land- und Forst­wir­te befasst und sieht dort erheb­li­che Defi­zi­te bei der pau­scha­len Besteue­rung. Haupt­ur­sa­che für die fest­ge­stell­ten Män­gel sei die nicht mehr zeit­ge­mä­ße Anbin­dung der Gewinn­fest­stel­lung an die Ein­heits­be­wer­tung. Der steu­er­li­che Gewinn wird dabei anhand von gesetz­lich gere­gel­ten Durch­schnitts­wer­ten ermit­telt, sodass Ein­nah­men und Aus­ga­ben ledig­lich pau­schal berück­sich­tigt wer­den.

Im Ver­gleich mit all­ge­mein aner­kann­ten Schät­zungs­me­tho­den fie­len die steu­er­li­chen Gewin­ne, die sich aus einer Ermitt­lung nach Durch­schnitts­wer­ten erge­ben, durch­ge­hend zu nied­rig aus, mei­nen die Rech­nungs­prü­fer des Bun­des. Um eine ziel­ge­naue­re För­de­rung klei­ne­rer land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betrie­be bei gleich­zei­ti­ger Besei­ti­gung der steu­er­li­chen Ungleich­be­hand­lung zu errei­chen, emp­fiehlt der Bun­des­rech­nungs­hof eine ver­ein­fach­te Gewinn­ermitt­lung auf Grund­la­ge der tat­säch­lich erziel­ten Betriebs­ein­nah­men. Von die­sen wären Betriebs­aus­ga­ben pau­schal in Höhe fest­ge­leg­ter Pro­zent­sät­ze der Betriebs­ein­nah­men abzu­zie­hen. Dadurch wären die Betrie­be wie bis­her von der Pflicht befreit, ihre Aus­ga­ben auf­zu­zeich­nen.