Kosten für die Adoption eines Kindes nicht abziehbar

Die mit einer Adoption verbundenen Kosten sind keine außergewöhnliche Belastung.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat ent­schie­den, dass die Kos­ten für die Adop­ti­on eines Kin­des kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sind. Im Hin­blick dar­auf, dass der Bun­des­fi­nanz­hof mitt­ler­wei­le auch die Kos­ten für eine hete­ro­lo­ge künst­li­che Befruch­tung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kennt, hat­ten die kla­gen­den Eltern gehofft, ihre Adop­ti­ons­kos­ten steu­er­lich gel­tend machen zu kön­nen. Das Finanz­ge­richt beruft sich aber auf frü­he­re Ent­schei­dun­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs, der bis­her die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung abge­lehnt hat. Jetzt erhält er jedoch die Mög­lich­keit, im mitt­ler­wei­le anhän­gi­gen Revi­si­ons­ver­fah­ren sei­ne Recht­spre­chung zu ändern.