Steueranmeldungen immer pünktlich abgeben

Verspätete Steueranmeldungen könnten zumindest bei großen Anmeldebeträgen ein Strafverfahren zur Folge haben.

Die ver­zö­ger­te Abga­be der Lohn­steu­er­an­mel­dung oder der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung ist nach all­ge­mei­ner Mei­nung eine Steu­er­hin­ter­zie­hung auf Zeit, wenn der Unter­neh­mer vor­sätz­lich die Zah­lung durch die ver­spä­te­te Abga­be der Steu­er­an­mel­dung ver­zö­gert.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat eine Ände­rung in den Richt­li­ni­en für Steu­er­straf­sa­chen für etwas Wir­bel gesorgt. Dort wur­de näm­lich der Pas­sus gestri­chen, der die Finanz­be­am­ten anwies, ver­spä­te­te Steu­er­an­mel­dun­gen nicht an die Straf­sa­chen­stel­le zu mel­den, was nahe­legt, dass zukünf­tig jede ver­spä­te­te Steu­er­an­mel­dung ein Steu­er­straf­ver­fah­ren zur Fol­ge haben kann.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun aber erklärt, dass die­se Ände­rung nur wegen der ver­schärf­ten Anfor­de­run­gen bei der Selbst­an­zei­ge erfolgt ist. Die nach­träg­li­che Abga­be der Steu­er­an­mel­dung galt näm­lich gleich­zei­tig als Selbst­an­zei­ge, die bis­her grund­sätz­lich straf­be­frei­en­de Wir­kung hat­te. Jetzt ist aber zumin­dest bei Beträ­gen über 50.000 Euro kei­ne auto­ma­ti­sche Straf­frei­heit mehr vor­ge­se­hen, sodass hier durch­aus ein Straf­ver­fah­ren denk­bar ist.

Grund­sätz­lich soll­ten Sie also ver­stärkt auf eine pünkt­li­che Abga­be der Anmel­dun­gen ach­ten, ins­be­son­de­re bei gro­ßen Steu­er­be­trä­gen. Das Minis­te­ri­um hat aber auch fest­ge­stellt, die Finanz­ver­wal­tung wer­de auch wei­ter­hin mit Augen­maß und Beson­nen­heit bei ver­spä­tet ein­ge­gan­ge­nen Steu­er­an­mel­dun­gen agie­ren. Einen Rechts­an­spruch auf die Kulanz des Finanz­amts gibt es aller­dings nicht.