Arbeitnehmerbeitrag beim 325-Euro-Job

Der Arbeitnehmer hat bei 325-Euro-Jobs die Wahl, die Beiträge zur Sozialversicherung aufzustocken und entsprechende Leistungen zu erhalten.

Bei 325-Euro-Jobs muss der Arbeit­ge­ber Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ent­rich­ten, ohne dass der Arbeit­neh­mer einen Ren­ten­an­spruch erwirbt. Der Arbeit­neh­mer kann jedoch frei­wil­lig die Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge durch eige­ne Bei­trä­ge auf­sto­cken. Die­se wir­ken sich ren­ten­er­hö­hend aus oder begrün­den eige­ne Ren­ten­an­sprü­che. Dadurch ergibt sich fer­ner eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes bei Erwerbs- und Berufs­un­fä­hig­keit.

Außer­dem kön­nen die Mit­ar­bei­ter durch die eige­nen Bei­trä­ge Ansprü­che auf Leis­tun­gen der Reha­bi­li­ta­ti­on erwer­ben, z.B. Umschu­lung, Kfz-Hil­fen bei Schwer­be­hin­der­ten oder Kuren. Bei der Auf­sto­ckung der Bei­trä­ge ist aber zu beach­ten: Die Auf­sto­ckung gilt für die gesam­te Dau­er des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses, die ein­mal getrof­fe­ne Ent­schei­dung kann nicht mehr rück­gän­gig gemacht wer­den. Hat der Arbeit­neh­mer meh­re­re gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gun­gen, so gilt sei­ne Erklä­rung zur Auf­sto­ckung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für alle Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se. Auf die­se Kon­se­quen­zen soll­ten sie Ihre Mit­ar­bei­ter hin­wei­sen.