Geänderte Aufbewahrungspflichten

Seit dem 1. Januar erfüllt die Mikroverfilmung in der Regel nicht mehr die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Düs­sel­dorf hat in einem Schrei­ben auf die seit dem 1. Janu­ar 2002 gel­ten­den Vor­schrif­ten hin­ge­wie­sen: Wird die Buch­füh­rung mit Hil­fe eines Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­tems erstellt, muss sicher­ge­stellt sein, dass wäh­rend der Dau­er der Auf­be­wah­rungs­fris­ten die Daten jeder­zeit ver­füg­bar sind, unver­züg­lich les­bar gemacht und maschi­nell aus­ge­wer­tet wer­den kön­nen. Dies bedeu­tet, dass eine Mikro­ver­fil­mung der Grund­bü­cher und Kon­ten mit anschlie­ßen­der Löschung der Daten­trä­ger seit dem 1. Janu­ar 2002 nicht mehr den gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflich­ten ent­spricht, weil die Daten nicht mehr maschi­nell les­bar gemacht wer­den kön­nen.