Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR

Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR ist wirksam und nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch nicht unverhältnismäßig.

Schlech­te Nach­rich­ten für die Geg­ner der unge­lieb­ten Anla­ge EÜR kom­men vom Bun­des­fi­nanz­hof. Der hält näm­lich die Pflicht zur Abga­be der Anla­ge EÜR für wirk­sam und ver­hält­nis­mä­ßig. Außer­dem folgt er dem Argu­ment der Finanz­ver­wal­tung, dass die Abga­be­pflicht der Gleich­mä­ßig­keit der Besteue­rung und der Ver­ein­fa­chung des Besteue­rungs­ver­fah­rens die­nen wür­de. Immer­hin stellt er auch fest, dass die Auf­for­de­rung zur Ein­rei­chung der Anla­ge EÜR ein anfecht­ba­rer Ver­wal­tungs­akt ist, auch wenn die Anfech­tung nach die­sem Urteil in der Regel wenig brin­gen wird.