Entfernungspauschale für längeren Arbeitsweg

Der Bundesfinanzhof hat es deutlich einfacher gemacht, die Entfernungspauschale auch für eine längere aber verkehrsgünstigere Strecke zum Arbeitsplatz anzusetzen.

Eigent­lich rich­tet sich die Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le nach der kür­zes­ten Stre­cke zum Arbeits­platz, es sei denn, eine ande­re Stre­cke ist offen­sicht­lich ver­kehrs­güns­ti­ger. Der Bun­des­fi­nanz­hof zeigt nun ein Herz für Arbeit­neh­mer und Sinn für die Pra­xis, indem er die­ses Kri­te­ri­um pra­xis­taug­li­cher aus­legt. Die Finanz­ver­wal­tung und ver­schie­de­ne Finanz­ge­rich­te haben näm­lich bis­her für eine offen­sicht­lich ver­kehrs­güns­ti­ge­re Stre­cke eine Zeit­er­spar­nis von min­des­tens 20 Minu­ten ver­langt.

Offen­sicht­lich ist an die­sem Kri­te­ri­um eigent­lich nur, dass es vie­le Arbeit­neh­mer mit kur­zem Arbeits­weg nie wer­den erfül­len kön­nen, weil ihr Arbeits­weg ins­ge­samt nicht wesent­lich län­ger als 20 Minu­ten braucht. Das hat auch der Bun­des­fi­nanz­hof erkannt und fest­ge­stellt, dass eine Zeit­er­spar­nis auf der län­ge­ren Stre­cke nur noch indi­zi­el­le Bedeu­tung hat.

Zunächst beu­gen die obers­ten Finanz­rich­ter einem Stre­cken­puz­zle vor, bei dem alle denk­ba­ren Teil­stre­cken mit­ein­an­der ver­gli­chen wer­den müss­ten. So war näm­lich noch eines der Finanz­ge­rich­te in der Vor­in­stanz vor­ge­gan­gen, indem es nur den sei­ner Mei­nung nach ver­kehrs­güns­ti­ge­ren län­ge­ren Stre­cken­teil berück­sich­tigt hat. Dage­gen meint der Bun­des­fi­nanz­hof, dass allein die kür­zes­te Stre­cke und die tat­säch­lich genutz­te Stre­cke mit­ein­an­der zu ver­glei­chen sind. Der Geset­zes­wort­laut sieht näm­lich nicht vor, dass die tat­säch­lich gefah­re­ne Stre­cke ver­kehrs­güns­ti­ger als alle übri­gen mög­li­chen Ver­bin­dun­gen zwi­schen Wohn- und Arbeits­ort sein muss.

Eine sol­che For­de­rung hält der Bun­des­fi­nanz­hof ohne­hin für absurd, weil sie in jedem Ein­zel­fall umfang­rei­che Ermitt­lun­gen durch die Finanz­äm­ter erfor­dern wür­de. Auch wenn es sich nicht um die ver­kehrs­güns­tigs­te Stre­cke über­haupt han­deln muss, muss die tat­säch­lich gefah­re­ne Stre­cke also immer­hin offen­sicht­lich ver­kehrs­güns­ti­ger sein. Das ist laut der Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs dann der Fall, wenn ihre Vor­teil­haf­tig­keit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvor­ein­ge­nom­me­ner, ver­stän­di­ger Ver­kehrs­teil­neh­mer unter den gege­be­nen Ver­kehrs­ver­hält­nis­sen für die Benut­zung der Stre­cke ent­schie­den hät­te.

Exak­te Kri­te­ri­en stellt der Bun­des­fi­nanz­hof dafür nicht auf. Soweit es die Zeit­er­spar­nis betrifft, meint er aber, dass eine nur gering­fü­gi­ge Ver­kür­zung der Fahr­zeit von weni­ger als 10 % für einen ver­stän­di­gen Ver­kehrs­teil­neh­mer allein noch kein aus­schlag­ge­ben­des Argu­ment für die län­ge­re Stre­cke ist. In die­sem Fall müss­ten dann auch ande­re Kri­te­ri­en für die ver­kehrs­güns­ti­ge­re Stre­cke spre­chen, zum Bei­spiel die Stre­cken­füh­rung, die Schal­tung von Ampeln etc. Gibt es trif­ti­ge Grün­de dafür, kann eine Stre­cke auch dann ver­kehrs­güns­ti­ger sein, wenn sie nur eine rela­tiv gerin­ge oder gar kei­ne Zeit­er­spar­nis ver­spricht.

Ange­sichts der aktu­ell hohen Ben­zin­prei­se sind die bei­den Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs zwar nur ein Trop­fen auf dem hei­ßen Stein, aber immer­hin machen sie es sehr viel ein­fa­cher, zumin­dest die tat­säch­lich gefah­re­ne Stre­cke auch steu­er­lich gel­tend zu machen. Hat das Finanz­amt in den Vor­jah­ren also immer nur die kür­zes­te Stre­cke als Wer­bungs­kos­ten- oder Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zuge­las­sen, ste­hen die Aus­sich­ten nun also nicht schlecht, statt­des­sen die tat­säch­li­che Stre­cke anzu­set­zen. Aller­dings soll­ten Sie dafür auch mög­lichst hand­fes­te Argu­men­te lie­fern, damit das Finanz­amt ohne gro­ßen Auf­wand fest­stel­len kann, dass die­se Stre­cke tat­säch­lich ver­kehrs­güns­ti­ger ist.