Gleichmäßige Verteilung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen sind auch dann in vier gleichen Quartalsraten zu zahlen, wenn der Gewinn nicht gleichmäßig übers Jahr verteilt entsteht.

Wann genau das Ein­kom­men im Jahr anfällt, spielt für die Vor­aus­zah­lun­gen auf die Ein­kom­men­steu­er kei­ne Rol­le. Die Vor­aus­zah­lun­gen müs­sen grund­sätz­lich in vier gleich gro­ßen Teil­be­trä­gen gezahlt wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht kei­nen Grund, war­um die­ses Sys­tem nicht ver­fas­sungs­ge­mäß sein soll­te. Eben­so gibt es für den Bun­des­fi­nanz­hof kei­nen Grund, für einen Steu­er­zah­ler, des­sen Gewinn zum Groß­teil erst zum Ende des Jah­res ent­steht, unter­schied­lich hohe Vor­aus­zah­lun­gen fest­zu­set­zen. Von die­ser Pra­xis abzu­wei­chen, sei mit einem unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand ver­bun­den, meint das Gericht.