Rückwirkende Änderung einer Kindergeldfestsetzung

Die rückwirkende Änderung einer Kindergeldfestsetzung bei geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist grundsätzlich möglich.

Haben sich die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se geän­dert, ist eine Ände­rung der Kin­der­geld­fest­set­zung not­wen­dig. Grund­sätz­lich ist auch eine rück­wir­ken­de Ände­rung mög­lich. Abzu­stel­len ist näm­lich auf den Zeit­punkt der Ände­rung der Ver­hält­nis­se. Zu beach­ten ist hier jedoch, dass eine rück­wir­ken­de Ände­rung der Kin­der­geld­fest­set­zung sofort nach Bekannt wer­den der Ände­rung der Ver­hält­nis­se zu erfol­gen hat.

Die Fami­li­en­kas­se muss im ers­ten Ände­rungs­be­scheid alle recht­lich gebo­te­nen Fol­ge­run­gen zie­hen. Das heißt, dass sie im ers­ten Ände­rungs­be­scheid auch zuviel geleis­te­tes Kin­der­geld gleich zurück­ver­lan­gen muss. Der ers­te Ände­rungs­be­scheid ver­braucht näm­lich die Ände­rungs­be­fug­nis für die Ver­gan­gen­heit. Ein zwei­ter Ände­rungs­be­scheid ist nur noch mit Wir­kung für die Zukunft mög­lich.