Kontrollaufgaben einer Depotbank

Die Kontrollaufgaben einer Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft umfasst auch die Pflicht zum vorbeugenden Eingreifen.

Bei Wert­pa­pier-Son­der­ver­mö­gen sind die Kon­troll­auf­ga­ben einer Depot­bank gegen­über der Kapi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaft nicht auf die nach­träg­li­che Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen beschränkt, son­dern umfas­sen auch die Pflicht, vor­beu­gend ein­zu­grei­fen. Das vor­beu­gen­de Ein­grei­fen zielt nicht auf eine Zweck­mä­ßig­keits­kon­trol­le ab, son­dern soll eine Recht­mä­ßig­keits­kon­trol­le ermög­li­chen. Die Maß­nah­men der Kapi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaft sol­len auf ihre Über­ein­stim­mung mit dem Gesetz und den Ver­trags­be­din­gun­gen des Fonds geprüft wer­den.