Pflicht zur Duldung einer Mobilfunksendeanlage

Bei Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte müssen Nachbarn den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage dulden.

Wer­den die gesetz­lich fest­ge­leg­ten Grenz­wer­te — z.B. der Abstand der Sen­de­an­la­gen zu einem Wohn­haus — bei der Errich­tung einer Mobil­funk­an­ten­ne ein­ge­hal­ten, so müs­sen die Nach­barn deren Betrieb dul­den. Dies geht aus einem Beschluss des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Rhein­land-Pfalz in Koblenz her­vor. Nach Auf­fas­sung des Gerichts sei­en die Anfor­de­run­gen an die Errich­tung und die Beschaf­fen­heit von Hoch- und Nie­der­fre­quenz­an­la­gen gesetz­lich im Ein­zel­nen gere­gelt. Die­se Grenz­wer­te beru­hen unter ande­rem auf Emp­feh­lun­gen der Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sa­ti­on (WHO) und der Deut­schen Strah­len­schutz­kom­mis­si­on. Dass die gesetz­li­chen Schutz­vor­keh­run­gen unzu­läng­lich wären, las­se sich der­zeit nicht fest­stel­len, denn es gebe kei­ne neue­ren wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­se, die für den vom Klä­ger behaup­te­ten Ursa­chen­zu­sam­men­hang zwi­schen dem Betrieb der Mobil­funk­sta­ti­on und gesund­heit­li­chen Beschwer­den sprä­chen. Des­halb sei­en die gesetz­li­chen Grenz­wer­te bis auf wei­te­res zu beach­ten und anzu­wen­den, befand das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (Akten­zei­chen 1 A 10382/01.OVG).

Im vor­lie­gen­den Fall wen­de­te sich ein Nach­bar, des­sen Wohn­haus unge­fähr 20 Meter neben der Funk­über­tra­gungs­stel­le steht, gegen die Geneh­mi­gung zur Errich­tung einer Fest­sta­ti­on für das Funk­netz D1. Der Klä­ger befürch­te­te gesund­heit­li­che Schä­den durch den von der Anla­ge aus­ge­hen­den Elek­tro­smog: So lei­de er schon jetzt, wenn er sich ganz­tags in sei­nem Haus auf­hal­te, an Herz­rhyth­mus­stö­run­gen und an einem Tin­i­tus. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz wies die Kla­ge jedoch ab, und auch in der zwei­ten Instanz vor dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt blieb der Klä­ger erfolg­los. Im kon­kre­ten Fall waren die gesetz­li­chen Grenz­wer­te ein­ge­hal­ten; der Abstand der Sen­de­an­la­ge zum Wohn­haus des Klä­gers war sogar grö­ßer als gefor­dert.