Jägerprüfung nicht abziehbar

Der Jagdschein hat zu viel mit einem privaten Hobby zu tun, um die Kosten für die Jägerprüfung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen.

Zwei Jäger woll­ten die Kos­ten für ihre Jäger­prü­fung steu­er­lich gel­tend machen. Bei­de sind mit die­ser Absicht nun beim Bun­des­fi­nanz­hof geschei­tert. Der meint, die Kos­ten kön­nen nur dann zu Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten füh­ren, wenn sie dazu die­nen, eine Erwerbs­grund­la­ge zu schaf­fen oder zu erhal­ten. Hier wür­de aber in ers­ter Linie ein Hob­by und damit ein pri­va­ter Zweck ver­folgt.