Maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte

Die Finanzverwaltung akzeptiert die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass ein Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.

Im letz­ten Jahr hat der Bun­des­fi­nanz­hof in drei Urtei­len sei­ne Recht­spre­chung geän­dert und ent­schie­den, dass ein Arbeit­neh­mer nicht mehr als eine regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te haben kann. Der Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit eines Arbeit­neh­mers kann nach Mei­nung der Rich­ter nur an einem Ort lie­gen, denn nur dann kann sich der Arbeit­neh­mer auf die immer glei­chen Wege ein­stel­len und so durch Fahr­ge­mein­schaf­ten, öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel oder die Wahl sei­nes Wohn­orts in der Nähe der regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te sei­ne Wege­kos­ten mini­mie­ren.

Allein des­we­gen sei die Ein­schrän­kung der Abzieh­bar­keit von Wege­kos­ten durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gerecht­fer­tigt. Übt der Arbeit­neh­mer dage­gen an meh­re­ren betrieb­li­chen Ein­rich­tun­gen des Arbeit­ge­bers sei­nen Beruf aus, kann er sich nicht auf die immer glei­chen Wege ein­stel­len und damit in der Regel auch nicht die anfal­len­den Wege­kos­ten durch sol­che Maß­nah­men nied­rig hal­ten. In einem sol­chen Fall lässt sich die Ein­schrän­kung der Abzieh­bar­keit von Wege­kos­ten durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nicht recht­fer­ti­gen, mei­nen die Rich­ter.

Mit die­ser neu­en Recht­spre­chung wird das Leben für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer glei­cher­ma­ßen deut­lich leich­ter, denn damit erüb­rigt sich nicht nur die Auf­split­tung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le, wenn meh­re­re Tätig­keits­or­te an einem Tag auf­ge­sucht wer­den. Auch die Berech­nung des geld­wer­ten Vor­teils für einen Fir­men­wa­gen wird deut­lich ein­fa­cher, wenn für die Wege zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te nicht mehr meh­re­re regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­ten zugrun­de gelegt wer­den müs­sen. Inter­es­sant für Arbeit­neh­mer ist außer­dem, dass nun die Pau­scha­len für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nicht nur ein­fa­cher, son­dern auch häu­fi­ger steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen.

Dass die neue Recht­spre­chung Sinn macht, hat inzwi­schen auch die Finanz­ver­wal­tung ein­ge­se­hen. Die Finanz­äm­ter wer­den daher den Grund­satz, dass ein Arbeit­neh­mer nicht mehr als eine regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te je Arbeits­ver­hält­nis haben kann, ab sofort in allen noch offe­nen Fäl­len anwen­den. Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gilt dann nur noch für die Fahr­ten zwi­schen der Woh­nung und der regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te, für alle übri­gen Fahr­ten kön­nen Wer­bungs­kos­ten nach den Grund­sät­zen einer Aus­wärts­tä­tig­keit gel­tend gemacht wer­den.

In der Ver­wal­tungs­an­wei­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums ist auch gere­gelt, wie die Finanz­äm­ter prü­fen sol­len, wel­che Tätig­keits­stät­te als regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te in Fra­ge kommt. Danach gilt eine Tätig­keits­stät­te dann als regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te, wenn der Arbeit­neh­mer auf Grund der dienst­recht­li­chen oder arbeits­ver­trag­li­chen Fest­le­gun­gen einer betrieb­li­chen Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers dau­er­haft zuge­ord­net ist oder in einer betrieb­li­chen Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers arbeits­täg­lich, je Arbeits­wo­che einen vol­len Arbeits­tag oder min­des­tens 20 % sei­ner ver­ein­bar­ten regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit tätig wer­den soll. Im Ein­zel­fall kön­nen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer auch nach­wei­sen oder zumin­dest glaub­haft machen, dass eine ande­re betrieb­li­che Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers die regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te ist oder kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te vor­liegt.