Abzugsverbot für die Gewerbesteuer zulässig

Im Gegensatz zur Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten hat das Finanzgericht Hamburg zum jetzt gültigen Abzugsverbot für die Gewerbesteuer weniger verfassungsrechtliche Bedenken.

Mit der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung von Zin­sen, Mie­ten und Pach­ten ist das Finanz­ge­richt Ham­burg in der gel­ten­den Fas­sung nicht ein­ver­stan­den und hat daher die Fra­ge dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­ge­legt. In einem zwei­ten Ver­fah­ren hat sich das Finanz­ge­richt nun mit dem seit 2008 gel­ten­den Abzugs­ver­bot für die Gewer­be­steu­er befasst. Anders als die Hin­zu­rech­nungs­re­ge­lung hält das Gericht das Abzugs­ver­bot jedoch noch für ver­tret­bar. Zwar ver­letzt das Abzugs­ver­bot nach Mei­nung des Gerichts die fol­ge­rich­ti­ge Umset­zung des objek­ti­ven Net­to­prin­zips. Aller­dings kann die Ver­let­zung des objek­ti­ven Net­to­prin­zips durch einen beson­de­ren sach­li­chen Grund gerecht­fer­tigt sein. In der Fol­ge hat das Gericht zwar Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Rege­lung, ist aber nicht von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit über­zeugt. Daher muss jetzt der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den.