Ergänztes Steuerabkommen mit der Schweiz

In einem Ergänzungsprotokoll haben Deutschland und die Schweiz eine ganze Reihe von Änderungen am bereits ausgehandelten Steuerabkommen vereinbart.

Deutsch­land hat mit der Schweiz noch ein­mal über das im letz­ten Jahr ver­ein­bar­te Steu­er­ab­kom­men nach­ver­han­delt. Jetzt haben bei­de Län­der ein Ergän­zungs­pro­to­koll zum Steu­er­ab­kom­men unter­zeich­net, das ganz im Sin­ne der Bun­des­re­pu­blik ist, bei den betrof­fe­nen Steu­er­zah­lern aller­dings eher wenig Gegen­lie­be erfah­ren dürf­te.

Die Ände­run­gen erhö­hen die Wahr­schein­lich­keit für eine Zustim­mung des Bun­des­rats zum Steu­er­ab­kom­men, weil die SPD-geführ­ten Län­der eine Ver­schär­fung des Abkom­mens ver­lang­ten und eine Zustim­mung bis­her kate­go­risch ver­wei­gert haben. Die Bun­des­re­gie­rung hat bereits einen Geset­zes­ent­wurf zur Umset­zung des Steu­er­ab­kom­mens mit der Schweiz beschlos­sen. Fol­gen­de Punk­te wer­den im Steu­er­ab­kom­men nun ergänzt:

  • Erb­schaf­ten: Nach dem Inkraft­tre­ten des Abkom­mens wer­den anfal­len­de Erb­schaf­ten erfasst. Im Erb­schafts­fall müs­sen die Erben ent­we­der der Erhe­bung einer Steu­er von 50 % oder der Offen­le­gung zustim­men.

  • Höhe­re Pau­schal­steu­er: Bei der pau­scha­len Besteue­rung für die Ver­gan­gen­heit wur­de die Band­brei­te der Steu­er­be­las­tung erhöht. Statt wie bis­her vor­ge­se­hen zwi­schen 19 % und 34 % liegt der Steu­er­satz min­des­tens bei 21 % und höchs­tens bei 41 %.

  • Aus­kunfts­er­su­chen: Die Anzahl mög­li­cher Aus­kunfts­er­su­chen nach Inkraft­tre­ten des Abkom­mens wur­de von maxi­mal 999 auf maxi­mal 1300 Gesu­che inner­halb von zwei Jah­ren erhöht. Die­se Mög­lich­keit erwei­tert und ergänzt den Aus­kunfts­aus­tausch nach dem OECD-Min­dest­stan­dard.

  • Ver­mö­gens­ver­la­ge­rung: Bereits mit Inkraft­tre­ten des Abkom­mens zum 1. Janu­ar 2013 ist kei­ne Ver­la­ge­rung von Ver­mö­gen deut­scher Steu­er­bür­ger aus der Schweiz in Dritt­staa­ten mehr ohne Mel­dung mög­lich. Der rele­van­te Stich­tag wur­de hier vom 31. Mai 2013 auf den 1. Janu­ar 2013 vor­ge­zo­gen.

  • Gestal­tungs­mo­del­le: Ein­zel­ne Gestal­tungs­mo­del­le, die unter die Miss­brauchs­be­stim­mung fal­len, wer­den jetzt beschrie­ben.

  • Zins­be­steue­rungs­ab­kom­men: Es wur­de klar­ge­stellt, dass Zins­zah­lun­gen, die von dem Zins­be­steue­rungs­ab­kom­men zwi­schen der Euro­päi­schen Uni­on erfasst sind oder in Zukunft erfasst wer­den, vom Anwen­dungs­be­reich des Abkom­mens aus­ge­nom­men sind. Damit konn­ten die Beden­ken der EU-Kom­mis­si­on bezüg­lich der Ver­ein­bar­keit mit EU-Recht wie schon beim Steu­er­ab­kom­men der Schweiz mit Groß­bri­tan­ni­en aus­ge­räumt wer­den.

  • Ver­tei­lungs­schlüs­sel: Die Rege­lun­gen zur Ver­tei­lung des Auf­kom­mens in Deutsch­land wer­den aus dem Steu­er­ab­kom­men her­aus­ge­nom­men. Im Rah­men eines deut­schen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens kann daher hin­sicht­lich der pau­scha­len Nach­be­steue­rung ein höhe­rer Anteil den Län­dern und Kom­mu­nen zuge­wie­sen wer­den, als sich aus dem Ver­tei­lungs­schlüs­sel bei Kapi­tal­ertrag­steu­ern erge­ben wür­de.

  • Voll­zug: Die Über­wa­chung des Abkom­mens­voll­zugs durch die zustän­di­ge Schwei­zer Behör­de und durch ein unab­hän­gi­ges Revi­si­ons­un­ter­neh­men sowie die Auf­nah­me von Län­der­ver­tre­tern in den so genann­ten gemein­sa­men Aus­schuss wur­den jetzt aus­drück­lich fest­ge­schrie­ben.