Versteckte Pflicht zur elektronischen Steuererklärung

Die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung trifft jetzt auch Steuerzahler, die gar nicht ahnen, dass sie von dieser Pflicht betroffen sind.

Um sich selbst Auf­wand zu erspa­ren, ver­langt die Finanz­ver­wal­tung in immer mehr Fäl­len, dass Daten elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den. Was dem Finanz­amt Arbeit abnimmt, bedeu­tet oft zusätz­li­chen Auf­wand für die Steu­er­zah­ler. So müs­sen ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2011 alle Steu­er­zah­ler, die “Gewinn­ein­künf­te” erzie­len, ihre Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung elek­tro­nisch abge­ben. In ers­ter Linie trifft die­se Pflicht Gewer­be­trei­ben­de und Frei­be­ruf­ler.

Aller­dings steckt der Teu­fel im Detail, denn betrof­fen sind eben­so zahl­rei­che Kapi­tal­an­le­ger. Die Betrof­fe­nen über­se­hen näm­lich leicht, dass auch eine blo­ße Betei­li­gung an einem gewerb­li­chen Fonds, wie oft bei Immo­bi­li­en üblich, zu Gewinn­ein­künf­ten und damit zur neu­en Über­mitt­lungs­pflicht führt. Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band hat die­se Rege­lung bereits kri­ti­siert und for­dert vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um eine Aus­nah­me für Steu­er­zah­ler, die allein auf­grund einer Fonds­be­tei­li­gung zur elek­tro­ni­schen Daten­über­mitt­lung ver­pflich­tet sind.