Verlängerte Übergangsfrist bei neuer Vorsteuerabzugsregelung

Der Grundsatz, dass bei einer geplanten nichtwirtschaftlichen Verwendung der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soll nun erst ab dem 1. Januar 2013 verbindlich gelten.

Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den hat­te, dass der Vor­steu­er­ab­zug für eine Lie­fe­rung oder Leis­tung aus­ge­schlos­sen ist, wenn die Leis­tung von Anfang an für eine nicht­wirt­schaft­li­che Ver­wen­dung vor­ge­se­hen ist, hat­te Anfang des Jah­res auch die Finanz­ver­wal­tung die­se Auf­fas­sung über­nom­men. In der Ver­wal­tungs­an­wei­sung war ursprüng­lich eine Über­gangs­frist bis zum 31. März 2012 vor­ge­se­hen, bis zu der sich Unter­neh­mer für Ein­gangs­leis­tun­gen noch auf die alte Ver­wal­tungs­auf­fas­sung beru­fen kön­nen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die­se Über­gangs­frist jetzt bis zum 31. Dezem­ber 2012 ver­län­gert. Wer bis dahin eine Leis­tung bezieht, kann also den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen, muss dann aber über den gesam­ten Zeit­raum der Nut­zung die zutref­fen­de Belas­tung eines End­ver­brauchs über die Wert­ab­ga­ben­be­steue­rung sicher­stel­len.