Kein Arbeitsunfall in der Zigarettenpause

Ein Unfall während einer Zigarettenpause im Betrieb erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall.

Ein Mit­ar­bei­ter hat­te auf dem Flach­dach des Büro­ge­bäu­des eine Ziga­ret­ten­pau­se ein­ge­legt. Dabei war er vom Dach gefal­len und hat­te sich erheb­li­che Ver­let­zun­gen zuge­zo­gen. Der Unfall wur­de der Berufs­ge­nos­sen­schaft als Arbeits­un­fall gemel­det. Doch die­se lehn­te eine Scha­den­re­gu­lie­rung ab. Der Arbeit­neh­mer klag­te dar­auf­hin vor den Sozi­al­ge­rich­ten. In letz­ter Instanz ent­schied das Bun­des­ar­beits­ge­richt, dass hier kein Arbeits­un­fall gege­ben war.

Für einen Arbeits­un­fall reicht es nicht, dass sich der Unfall auf dem Betriebs­ge­län­de ereig­net. Hin­zu kom­men muss eine betrieb­li­che Tätig­keit. Ein Arbeits­un­fall liegt danach nur vor, wenn der Mit­ar­bei­ter betrieb­li­che Zwe­cke ver­folg­te oder zumin­dest eine Tätig­keit aus­üb­te, die den Zwe­cken des Unter­neh­mens zu die­nen bestimmt ist. Das ist bei einer Ziga­ret­ten­pau­se nicht der Fall. Ange­sichts der gesund­heit­li­chen Gefah­ren des Rau­chens kann nicht davon gespro­chen wer­den, dass eine Ziga­ret­ten­pau­se der Erhal­tung oder Wie­der­her­stel­lung der Arbeits­kraft dient. Das Gegen­teil ist der Fall.

Dies soll­te für Sie Anlass sein, Ihre Mit­ar­bei­ter immer wie­der auf die töd­li­chen Gefah­ren des Rau­chens hin­zu­wei­sen. Außer­dem haben die Mit­ar­bei­ter einen Anspruch auf einen niko­tin­frei­en Arbeits­platz. Die Rau­cher sind also gezwun­gen, ihre Ziga­ret­ten­pau­se an einer Stel­le ein­zu­le­gen, wo ande­re Mit­ar­bei­ter nicht beläs­tigt wer­den.